>>Jeder Mensch verfügt aufgrund seiner Erfahrung und der täglichen Anschauung seiner Umwelt über eine elementare Vorstellung von Gut und Böse; er besitzt ein „natürliches Rechtsgefühl“. Das Rechtsgefühl ist jedoch subjektiv geprägt, abhängig von persönlichen Erfahrungen, von Einstellungen und politischen Orientierungen.
Für das Zusammenleben in einer Gesellschaft kann es aber nicht darauf ankommen, was jeder Einzelne für sich als „Recht“ anerkennt. In einem Land mit einer demokratischen Grundordnung sind allgemein verbindliche Rechtsregeln festgelegt und akzeptiert.
Das objektive Recht bildet den gesetzlichen Rahmen. Das subjektive Recht übernimmt die Ausgestaltung.
Beispiel: Ein Kaufvertrag wir auf der Rechtsgrundlage des § 433 BGB abgeschlossen. Welche konkreten Zahlungsbedingungen für den Kauf gelten, legen die Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag fest.
Das deutsche Rechtssystem beruht auf der Zweiteilung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht. [Biela, Otthofer, Pothen; Allgemeine Wirtschaftslehre für Steuerfachangestellte; 17. Auflage 2021]